Juristische Arbeit freier gestalten: Die Workation als selbstständiger Rechtsanwalt

Workations werden auch für immer mehr Anwälte wünschenswert. Wie in unserem Blog-Beitrag vom 18. August  dargestellt, sind sie für angestellte Rechtanwälte, wenn man verschiedene rechtliche und tatsächliche Besonderheiten berücksichtigt, auch rechtlich möglich und tatsächlich gut umsetzbar. 

 

Das gilt grundsätzlich auch für selbstständige Rechtsanwälte, die den Rahmen ihrer Arbeit in vielen Bereichen ohnehin schon freier gestalten können. Doch auch für sie gilt es Besonderheiten zu beachten.

Dienstleistung aus dem Ausland praktisch möglich?

Wenn die geschuldete Dienstleistung ihrer Art nach ohne Weiteres aus dem Ausland erbracht werden kann, müssen Anwälte das nicht zwingend mit ihren Auftraggebern/Mandanten abstimmen oder vereinbaren, Wenn der selbstständige Rechtsanwalt allerdings beispielsweise eine Vielzahl von Gerichtsterminen wahrzunehmen hat, z.B. im Rahmen von Litigation-Projekten für Massenklageverfahren, dürfte eine Workation entweder schon per se ausscheiden oder müsste organisatorisch gut geplant und abgestimmt werden. Maßgeblich dürften hier der gewünschte Zielort und der damit zusammenhängende zeitliche Vorlauf für einen Termin in Deutschland sein sowie mögliche Kosten für Hin- und Rückreisen. 

 

Wenn aber alle beauftragten anwaltlichen Dienstleistungen grundsätzlich auch digital erbracht werden können, z.B. die Erstellung von Schriftsätzen oder die rechtliche Abstimmung zu verschiedenen Themen, kann die Dienstleistung grundsätzlich von überall auf der Welt erbracht werden. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erleichtert die ortsungebundene, digitale Kommunikation mit Gerichten und anderen Rechtsanwälten dabei erheblich. Voraussetzung für die Arbeit aus dem Ausland ist dann grundsätzlich eine stabile Internetverbindung vor Ort und dass keine technischen und rechtlichen Restriktionen bestehen, z.B. Zensur und Datenschutz.

Steuern / Betriebsstättenrisiko

Selbstständige Rechtsanwälte sind für die ordnungsgemäße Versteuerung ihrer Dienstleistungen selbst verantwortlich. Ob Steuern in Deutschland oder im Ausland abzuführen sind, bemisst sich dabei nach den gleichen Maßstäben wie für Angestellte.

 

Dabei trägt der selbständige Anwalt, anders als der angestellte Kollege, das Betriebsstättenrisiko selbst. Durch die Tätigkeit darf also keine Betriebsstätte im Ausland begründet werden, ansonsten müsste er entsprechende Steuern entrichten.

Risiko Scheinselbstständigkeit

Bei einer Workation sollten selbständige Anwälte, die sehr viel für einen bestimmten Auftraggeber arbeiten, besonders darauf achten, dass tatsächlich die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit erfüllt sind. Ist der Rechtsanwalt bei objektiver Betrachtung tatsächlich nicht selbstständig, sondern wie ein angestellter Arbeitnehmer für einen Auftraggeber tätig, kann bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vorliegen. Dieses Risiko kann z.B. bestehen, wenn der selbstständige Rechtsanwalt nur einen Auftraggeber hat und/oder feste Arbeitszeiten vereinbart werden.

 

Das gilt unabhängig davon, wo der Auftragnehmer arbeitet. Im digitalen Zeitalter kann eine solche Eingliederung in den Betriebsablauf sich aber auch daraus ergeben, dass der Auftraggeber umfassenden Zugriff auf interne Systeme einräumt. Eine Einordnung des Anwalts als tatsächlich nicht selbständig würde für den Auftraggeber bedeuten, dass er nachträglich Sozialabgaben und Bußgelder leisten müsste. Außerdem könnte dann ggf. eine Betriebsstätte im Ausland begründet worden sein. Selbständige Rechtsanwälte, die viel für einen Auftraggeber arbeiten, sollten also vermeiden, auch nur den Anschein einer Scheinselbständigkeit zu setzen.

Kanzleisitz, Kammerbeitrag, Haftpflichtversicherung 

Besonderheiten für selbständige Rechtsanwälte ergeben sich für Tätigkeiten im Ausland auch aus dem Berufsrecht. Laut der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) muss ein selbstständiger Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, grundsätzlich eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Er darf (zusätzlich) auch in anderen Staaten Kanzleien errichten. Sofern er längerfristig ins Ausland und ausschließlich in einem anderen Staat eine Kanzlei betreiben will, befreit die Rechtsanwaltskammer den Anwalt von der Pflicht zur Einrichtung und Unterhaltung einer Kanzlei in Deutschland, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.

 

Auch bei Befreiung von der Kanzleipflicht im eigenen Kammerbezirk muss der Anwalt allerdings weiterhin Kammerbeiträge zahlen und eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in Deutschland, also bei einem deutschen Versicherungsunternehmen unterhalten. Außerdem muss der Rechtsanwalt der Kammer dann einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, um eine zustellfähige Adresse im Inland vorzuhalten. Für etwaige Kommunikation mit der Rechtsanwaltskammer kann dann das beA des im Ausland tätigen Rechtsanwalts oder des benannten Zustellungsbevollmächtigen genutzt werden.

Datenschutz und Anwaltsgeheimnis

Ob der selbstständige Rechtsanwalt das Anwaltsgeheimnis und damit die Wahrnehmung seiner rechtsanwaltlichen Grundpflichten auch im Rahmen der Workation garantieren kann, hängt maßgeblich vom gewünschten Zielland ab. In der EU, in der die DSGVO umfassend gilt, dürften in der Regel keine Schwierigkeiten entstehen. 

Anders kann es jedoch für eine Workation in den USA aussehen. Insoweit gilt nichts anderes als für angestellte Rechtsanwälte während einer Workation.

 

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.